Erklärung zur
Barrierefreiheit
Der Zweckverband Schwarzwaldwasserversorgung ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die www.schwarzwald-wasser.de
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Nicht-Text-Inhalt
- Info und Beziehungen
- Benutzung von Farbe
- Kontrast (Minimum)
- Eingeblendeter Inhalt bei Darüberschweben oder Fokus
- Tastatur
- Blöcke überspringen
- Linkzweck (im Kontext)
- Verschiedene Möglichkeiten
- Fokus sichtbar
- Syntaxanalyse
- Konformitätsanforderungen der WCAG
- Info und Beziehungen
- Seite mit Titel
- Deutsche Gebärdensprache
- Leichte Sprache
- Barrierefreiheit von Dokumenten
- Benutzerfreundlichkeit
- Prinzip Erwartungskonformität
Inhalte, die keine Texte sind, wie z. B. Grafiken und Bilder, müssen mit einem Text versehen sein, der sie aussagekräftig beschreibt (sogenannter Alternativtext). Diesen können sich beispielsweise blinde Menschen mit einem Screenreader vorlesen lassen, um auf diese Weise die Inhalte, die keine Texte sind, wahrzunehmen.
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
Informationen, die ausschließlich über Farben vermittelt werden, müssen auch für Menschen, die Farben nicht oder schlecht wahrnehmen können, zur Verfügung stehen. So muss z. B. die Bedeutung von Ampelfarben (grün, gelb, rot) auch auf anderem Wege als nur über die Farbe vermittelt werden.
Damit Texte auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können, müssen sie über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen. Dies ist bei Schriftgrößen unter 24 Pixel (beziehungsweise 18,7 Pixel bei fetter Schrift) bei einem Kontrastverhältnis von 4,5 zu 1 oder größer der Fall. Bei größeren Schriften muss das Kontrastverhältnis 3 zu 1 oder größer betragen.
Zusätzliche Inhalte, wie z. B. Pop-up-Fenster oder Ausklappmenüs, die eingeblendet werden, wenn einzelne Elemente mit dem Mauszeiger oder der Tastatur fokussiert werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: Sie müssen sichtbar bleiben, auch wenn der Zeiger über sie bewegt wird. Sie dürfen nicht selbsttätig nach einer gewissen Zeitspanne schließen. Sie müssen schließbar sein, ohne den Fokus verschieben zu müssen, z. B. mit der Escape-Taste.
Alle wesentlichen Funktionen und Inhalte müssen auch ohne Computermaus oder Touchscreen-Eingabe (sogenannte Hand-Auge-Koordination), d. h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die Bedienung.
Wiederkehrende und damit möglicherweise schon bekannte Bereiche einer Webseite, wie etwa die Navigation oder die Suche, müssen übersprungen werden können. Dies ermöglicht beispielsweise blinden Menschen, die Webseite leicht zu überblicken und gezielt auf die Inhalte zuzugreifen, die sie interessieren.
Das Ziel oder der Zweck von Links müssen aus dem verlinkten Linktext hervorgehen oder aus dem unmittelbaren Zusammenhang des Links ermittelbar sein. Sind die Links aussagekräftig in diesem Sinne, können blinde Menschen, die sie sich mit einem Screenreader vorlesen lassen, leicht entscheiden, ob sie einem Link folgen möchten.
Um zu den Inhalten einer Webseite zu gelangen, müssen mindestens zwei unterschiedliche Wege angeboten werden. Dies sind z. B. Navigationsmenü, Inhaltsverzeichnis (Sitemap) oder Suche. Dadurch wird dem unterschiedlichen Vorgehen von Menschen mit Beeinträchtigungen beim Aufrufen von Webseiten Rechnung getragen.
Bei der Bedienung mit der Tastatur, muss deutlich erkennbar sein, welches Element gerade fokussiert wird (sogenannter Tastaturfokus). Dadurch können Personen, die zum Navigieren die Tastatur benutzen, sehen, wo sich ihr Fokus befindet, wenn sie interaktive Elemente, wie z. B. einen Link, bedienen wollen.
Die verwendete Programmiersprache muss korrekt eingesetzt werden. Eine korrekte Programmierung erleichtert die Nutzung von Browsern und Screenreadern. Das Ergebnis einer Untersuchung des Programmcodes (sogenannter Quellcode) muss fehlerfrei sein.
Eine Webseite muss die Konformitätsanforderungen der WCAG 2.1 auf Stufe AA erfüllen. Bei der Prüfung der Webseite wurden bezüglich der Anforderungen 9.1 bis 9.4 Mängel festgestellt. Um diese Anforderung zu erfüllen, dürfen aber auf der gesamten Webseite keine Mängel bezüglich der Anforderungen 9.1 bis 9.4 vorhanden sein.
Elemente, die nur durch ihre visuelle Anordnung oder Struktur wichtige Informationen vermitteln, müssen auch für blinde und sehbehinderte Menschen wahrnehmbar sein. Zu diesen Strukturelementen gehören unter anderem Überschriften, Listen oder Tabellen. Wenn solche Elemente korrekt eingesetzt werden, helfen sie, die visuelle Darstellung auch programmtechnisch durch einen Screenreader zu erkennen. Tabellen benötigen beispielsweise programmtechnisch erkennbare Spalten- oder Zeilenüberschriften.
Webseiten und Dokumente müssen einen Titel haben, der ihren Inhalt oder ihren Zweck eindeutig beschreibt. Dies ist für eine gute Navigation und Orientierung auf Webseiten und in Dokumenten erforderlich.
Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.
Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.
Damit Menschen mit Beeinträchtigungen mediale Angebote uneingeschränkt nutzen können, müssen diese nicht nur barrierefrei, sondern auch benutzerfreundlich gestaltet sein. Die Benutzerfreundlichkeit wird synonym mit der Gebrauchstauglichkeit im Sinne der DIN EN ISO 9241-11:2018-11 verwendet. Sie beschreibt das Ausmaß, in dem ein mediales Angebot durch bestimmte Personen in einem bestimmten Nutzungskontext genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und zufriedenstellend zu erreichen. Aspekte der Benutzerfreundlichkeit medialer Angebote sind beispielsweise: Wie schwierig ist die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche, wie Navigationsmenüs oder Formulare, für Menschen mit Beeinträchtigungen? Oder: Wie schnell können gesuchte Informationen auf der Webseite gefunden werden?
Das Verhalten des interaktiven Systems ist vorhersehbar, basierend auf dem Nutzungskontext und allgemein anerkannten Konventionen in diesem Kontext.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
- Diese Erklärung wurde am 28. September 2023 erstellt.
- Die Erklärung wurde zuletzt am 28. September 2023 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Für etwaige Rückfragen kontaktieren Sie uns bitte per Mail an info@schwarzwaldwasser.de
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Zweckverband Schwarzwaldwasserversorgung wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls der Zweckverband Schwarzwaldwasserversorgung nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an den Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: poststelle@bfbmb.bwl.de
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.